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Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser während seines Prozesses vor dem Obersten Gerichtshof.
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser wird nicht die volle Strafe absitzen müssen.
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser wird nicht die volle Strafe absitzen müssen.
HANS KLAUS TECHT / APA / picturedesk.com

Nach Urteil: So lange muss Grasser hinter Gitter

25.03.2025 um 14:58, Patrick Deutsch
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Nach dem rechtskräftigen Buwog-Urteil steht fest, Karl-Heinz Grasser muss in Haft. Die vollen vier Jahre wird der Ex-Finanzminister aber nicht absitzen müssen.

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Nach 16 Jahren Verfahrensdauer ist es jetzt fix. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Schuldsprüche gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und seine Mitangeklagten bestätigt, die Strafen aber deutlich reduziert. Im Fall von Grasser von acht auf vier Jahre unbedingte Haft. Wann, wo und wie lange er tatsächlich ins Gefängnis muss, ist derzeit noch nicht bekannt.

Wochen bis zum Haftantritt

Derzeit befindet sich Grasser noch auf freiem Fuß. Erst wenn das Straflandesgericht Wien, wohin der Strafakt nun zurückwandert, das Urteil in Vollzug setzt, beginnt die Uhr zu ticken. Dann hat er maximal einen Monat Zeit, seine Haft anzutreten. Dem Vernehmen nach soll dies in den nächsten Wochen geschehen. Laut Gesetz gäbe es noch die Möglichkeit eines Strafaufschubs wegen Haftunfähigkeit, etwa wegen Krankheit. Allerdings nur so lange, „bis der Zustand aufgehört hat”. Ob solche Gründe vorliegen, beurteilt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger.

Haft in Tirol?

In welcher Justizanstalt Grasser untergebracht wird, ist noch nicht bekannt. Üblich ist, dass der Verurteilte zunächst in eine Strafanstalt kommt, die im Gerichtssprengel seines Wohnsitzes liegt. Nach spätestens sechs Wochen entscheidet das Justizministerium, in welcher Justizanstalt die Strafe verbüßt wird. Dabei ist „auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten.”

Vorzeitige Entlassung möglich

Dass Grasser und seine Mitangeklagten die gesamte Haftstrafe verbüßen werden, ist äußerst unwahrscheinlich. Robert Kert, Vorstand des Instituts für Wirtschaftsrecht an der WU Wien, geht in einem Interview mit der Kleinen Zeitung davon aus, dass der Ex-Finanzminister bereits nach einem Jahr wieder auf freiem Fuß sein könnte: „Ab der Hälfte der Strafhöhe, also frühestens in zwei Jahren, gibt es die Möglichkeit einer bedingten Entlassung. Eine elektronische Fußfessel kann frühestens zwölf Monate vor einer Entlassung beantragt werden, im Falle Grassers wäre das also bereits nach einem Jahr Haft.“ Dazu kommt, dass von Seiten der Politik gerade über einer Erleichterung bei der Fußfessel diskutiert wird. Davon könnte Grasser dann profitieren.

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