Schülerin blitzt ab: Maskenpflicht galt zu Recht
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt den Antrag einer Schülerin abgewiesen. Sie hatte zum Zeitpunkt der Maskenpflicht ( 26. April bis 14. Mai 2021) die 2. Klasse einer neuen Mittelschule besucht. Ihr Argument: Diese Verpflichtung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Denn die Schülerinnen und Schüler hätten ja gleichzeitig auch einen Corona-Schnelltest machen mussten, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen.
Das VfGH urteilte:
Die vom geltende Verpflichtung, in AHS, Mittel- und Polytechnischen Schulen einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen, war sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.
In der Begründung des Gerichts hieß es weiter: "Der Bildungsminister hat nachvollziehbar dokumentiert, weshalb er diese Verpflichtung in die COVID-19-Schulverordnung aufgenommen hat. Die Corona-Kommission hatte ausdrücklich diese Kombination von Schutzmaßnahmen empfohlen.
Besonderes öffentliches Interesse
Da Präsenzunterricht im Hinblick auf den in der Verfassung verankerten Bildungsauftrag der Schule ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, sieht der VfGH die Maskenpflicht auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Ziels, mit dieser Maßnahme Präsenzunterricht zu gewährleisten."
In Deutschland fallen Masken erst jetzt
Der deutsche SPD-Politiker und Epedemiologe Karl Lauterbach ist allerdings strikt dagegen.
Im Moment stehen Kinder und erwachsene Ungeimpfte stark im Vordergrund der 4. Welle. Daher ist das Ende der Maskenpflicht in den Schulen, wie jetzt in NRW, eine Fehlentscheidung. Eine Durchseuchung der Kinder Monate vor Ende der Botschaft wäre fahrlässig https://t.co/pMZGUqqfJT
— Karl Lauterbach (@Karl_Lauterbach) October 26, 2021
Die Schülerin hatte auch Bedenken gegen den Schichtunterricht erhoben. In diesem Punkt erwies sich der Antrag jedoch als (formell) unzulässig: Die Antragstellerin hatte nämlich nicht genau jenen Erlass des Bildungsministers angefochten, mit dem diese Form des Unterrichts angeordnet worden war.