Geldwäsche: Jetzt auch Benko-Ehefrau unter Verdacht
Die Ermittlungen rund um Signa-Pleitier René Benko haben sich erneut ausgeweitet. Nachdem der 47-Jährige bereits seit Jänner in U-Haft sitzt (es bestehe dringender Tatverdacht wegen Untreue und betrügerischer Krida, sowie Verdunkelungs- als auch Tatbegehungsgefahr), ist nun seine Ehefrau Nathalie ins Visier der Ermittler geraten. Auch gegen einen Manager aus dem Signa-Kreis werden neue Beschuldigungen geführt.
Banken schlagen Alarm
Wie der Standard heute zunächst berichtet hat, haben im Februar gleich zwei Banken Alarm geschlagen. Ein Tiroler Rechtsanwalt und dessen Sekretärin haben bei zwei Tiroler Raiffeisenbanken versucht, ein Treuhandkonto zu eröffnen. Als Treugeberin sollte Nathalie Benko auftreten. Über die kommenden Monate sollten mehrere Zahlungen aus „diversen Kaufverträgen” einlangen, darunter auch fünf Millionen Euro aus Spanien. Es könnte sich dabei um eine Villa auf Ibiza handeln, die mit Darlehen der Laura Privatstiftung finanziert worden sein soll.
Verdacht der Geldwäsche
Beide Banken haben die Kontoeröffnung abgelehnt und stattdessen eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die zuständige Behörde erstattet. Die Geldwäschemeldestelle wiederum hat den Verdacht an die Soko Signa weitergeleitet, die den Sachverhalt nun prüft.
Liste der Beschuldigten wächst
Unterdessen wächst die Liste der Beschuldigten weiter an. Neben Benko-Gattin Nathalie wird auch gegen Ernst Dieter Berninghaus, seines Zeichens ehemaliger Berater der Signa-Handelssparte, ermittelt. Der frühere Migros-Manager soll ein nicht vertretbares Darlehen in Höhe von 16,9 Millionen Euro von der Signa Holding erhalten haben. Dieses Geld soll in eine private Immobilie geflossen sein. Berninghaus weist die Vorwürfe zurück. Es habe sich um eine vorgezogene Auszahlung aus einer Aktionärsvereinbarung mit der Benko-Stiftung gehandelt, so ein Sprecher des Managers.

Geheime Aufnahme
Zusätzliche Brisanz erhält der Vorwurf gegen Berninghaus durch eine heimliche Tonbandaufnahme. In einem hitzigen Gespräch soll es um die fragliche Zahlung gegangen sein. Der genaue Inhalt der Aufnahme ist nicht bekannt. Es gilt die Unschuldsvermutung.