Direkt zum Inhalt
Eine Großaufnahme von Wolfgang Mückstein. Er sieht ernst aus.
Mückstein ist für seinen strengen Corona-Kurs bekannt.
Mückstein ist für seinen strengen Corona-Kurs bekannt.
ROLAND SCHLAGER / APA / picturedesk.com

Corona-Knaller: Teil-Lockdown war verfassungswidrig

02.08.2022 um 16:59, Stefanie Hermann
min read
Mehrere Teile des Lockdowns waren rechtswidrig, urteilt der Verfassungsgerichtshof.

Ein Teil der Corona-Maßnahmen im Herbst 2021 war gesetzeswidrig, wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) jetzt geurteilt hat. Während Kultureinrichtungen für ihre Besucher geschlossen bleiben mussten, gab es für Kirchen und Religionsgemeinschaften Ausnahmen. Genau diese Ausnahmen sind es, die jetzt ein Problem mit der Rechtsmäßigkeit des Gesetzes verursachen. Die Richter sehen darin eine Verletzung des Gleichheitgrundsatzes. Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen an sich gab es aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Grundrechtsausübung muss Gleichheit wahren

"Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken", meinten die Verfassungsrichter. Diese Maßnahme sei nämlich geeignet gewesen, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken. Aber: Der VfGH sieht keine "sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst". In beiden Fällen komme "bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu", heißt es in der Begründung.

Teile des Lockdowns für Ungeimpfte unzulässig

Und eine weitere Bestimmung in einer COVID-19-Verordnung hat der VfGH als gesetzwidrig aufgehoben. Dabei handelt es sich um eine Regelung im zweiten Lockdown für Ungeimpfte. Generell bestätigt der Gerichtshof die Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne 2G-Nachweis. Auch der Lockdown für Ungeimpfte sei damit zu rechtfertigen. Allerdings hätten die Ausgangsbeschränkungen im Rahmen der "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" über die Lockdown-Dauer angepasst werden müssen.

Von zehn Tagen auf elf Wochen

Was zu diesen Grundbedürfnissen zählt, hänge aber auch von der Dauer der Beschränkung ab, argumentiert der VfGH. Die Verordnungen begannnen mit zehn Tagen, wurden aber mehrfach verlängert. Am Schluss galt eine elfwöchige Ausgangsbeschränkung. Personen ohne 2G-Nachweis durften zwar Lebensmittel einkaufen oder eine Bank betreten, aber keine Dienstleistung zur Körperpflege in Anspruch nehmen. Aus der Länge der Lockdown-Dauer würden sich andere Bedürfnisse ergeben.

Unzureichende Begründung  beim Betretungsverbot

Und auch das vom Gesundheitsminister verordnete Betretungsverbot für Sportplätze während des ersten Lockdowns im März und April 2020 war gesetzwidrig. Die Verordnung sei unzureichend nur mit dem allgemeinen Hinweis auf die Bekämpfung der Coronapandemie begründet worden.

more