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Weihnachtsfeier Corona
Weihnachtsfeiern sind nach derzeitigem Stand - mit Einschränkungen - erlaubt.
Weihnachtsfeiern sind nach derzeitigem Stand - mit Einschränkungen - erlaubt.
iStock.com/charmedlightph

Corona: Gastronomie und Weihnachtsfeiern

16.12.2021 um 09:52, Pia Kulmesch
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Ab Freitag öffnet die Gastronomie wieder. Weihnachtsfeiern sind nach derzeitiger Rechtslage mit bis zum 25 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen erlaubt.

Weihnachten steht vor der Tür und Sie fragen sich, ob Sie mit Kollegen in einem Lokal anstoßen dürfen? Ja, das ist erlaubt. „Bei einer Weihnachtsfeier handelt es sich um eine Zusammenkunft ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, die nach derzeitiger Rechtslage mit bis zu 25 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen zulässig ist“, informiert Gerd Kurath, der Leiter des Landespressedienstes. Es sei aber wichtig, sich immer tagesaktuell über geltende Bestimmungen zu informieren, so Kurath. Denn die aktuell geltende Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes tritt nach derzeitigem Stand mit 21. Dezember außer Kraft. Darüber, ob sie dann verlängert oder abgeändert wird, entscheidet der Bund.

2G-Nachweis

Gäste haben ab Freitag in der Gastronomie einen 2G-Nachweis vorzulegen und jedem Kunden ist ein Sitzplatz zuzuweisen. Stehgastronomie und Barbetrieb sind untersagt, eine Ausnahme gilt allerdings für Imbiss- und Gastronomiestände im Freien, hier dürfen Speisen und Getränke auch an Verabreichungsplätzen im Stehen konsumiert werden. Ansonsten ist das Konsumieren von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen und nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle zu erfolgen. Sofern geeignete Hygienemaßnahmen gesetzt werden, ist auch Selbstbedienung in der Gastronomie zulässig. Abseits des Verabreichungsplatzes gilt in geschlossenen Räumen die FFP2-Maskenpflicht. Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist nur zwischen 05.00 und 23.00 Uhr erlaubt.

Kinder unter 14 Jahren

Und wie ist die Lage bei Kindern unter 14 Jahren, die eine Sportstätte zur Sportausübung betreten wollen? In nicht öffentlichen Sportstätten haben Kunden einen 2G-Nachweis vorzulegen und in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der so genannte „Ninja-Pass“ ist bei schulpflichtigen Kindern einem 2G-Nachweis gleichgestellt. Dieser gilt in einer Woche, in der die Testintervalle genau eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche. Auch in der schulfreien Zeit gilt diese Regelung, sofern gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können. In öffentlichen Sportstätten ist das Betreten auch durch Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, eingeschränkt möglich.

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