Achtung: Diese Halloween-Streiche sind strafbar
Die Nacht der Untoten naht – und das bedeutet für viele nicht nur ausgelassene Halloween-Partys und gruselige Kostüme, sondern auch Streiche, die oft alles andere als gut ankommen. Die Polizei warnt im Vorfeld, welche Aktionen strafrechtliche Folgen haben können.
Keine Eier an Häuser werfen
Die Polizei appelliert eindringlich an Eltern, ihre Kinder über mögliche Straftaten aufzuklären, die als lustige Streiche gemeint sein könnten. Denn nicht alles, was spaßig erscheint, bleibt im Rahmen der Gesetze. Dazu gehört unter anderem das Bewerfen von Häusern mit Eiern oder das Beschmieren von Fassaden und Fahrzeugen – auch dann, wenn Menschen keine Süßigkeiten herausgeben. Auch die Zerstörung von Briefkästen, Blumenbeeten oder Mülltonnen ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent zur Anzeige gebracht.
Zivilrechtliche Klage bei Minderjährigen
Auch wenn Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden können, haben Geschädigte die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage einzureichen, um Schadenersatz für entstandene Schäden geltend zu machen – etwa für die Reinigung einer Hausfassade oder den Ersatz von Mülltonnen. Zudem wird die zuständige Jugendwohlfahrt informiert, die gegebenenfalls Erziehungsmaßnahmen ergreifen kann.
Verstärkte Polizeipräsenz
Die Polizei wird an Halloween verstärkt Streifen im Einsatz haben und bei Straftaten eingreifen. Zudem erinnert die Polizei an das Kinder- und Jugendschutzgesetz, wonach Jugendliche erst ab 16 Jahren unbegrenzt allein unterwegs sein dürfen. Für Kinder unter 14 gelten Ausgehzeiten von 5.00 bis 23.00 Uhr, ab 14 Jahren von 5.00 bis 1.00 Uhr. Verkleidungen und Maskierungen im Rahmen von Halloween sind nicht verboten und fallen unter Brauchtumsveranstaltungen.