Firmenauto nutzen: 2 Dinge, die man wissen sollte
Vor allem im Außendienst ist ein Firmenwagen oft fixer Bestandteil eines Arbeitsvertrags. Die genauen Bestimmungen eines Vertrags sind von Firma zu Firma unterschiedlich.
1. CO2 als Maßgabe
Die Höhe des Sachbezugs ist einerseits abhängig von den Anschaffungskosten des Autos, andererseits ist der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs auch wichtig. Liegt er unter der Grenze von derzeit 121 Gramm/km, gilt ein verminderter Sachbezug von 1,5 Prozent der Anschaffungskosten (maximal 720 Euro monatlich). Überschreitet das Auto die Grenze, wird ein monatlicher Sachbezug von 2 Prozent schlagend (maximal 960 Euro). 2020 sinkt diese Öko-Grenze übrigens auf 118 Gramm/km. In der Natur der Sache liegt, dass ein günstiges Auto mit wenig CO2-Emissionen natürlich ein Vielfaches weniger an Sachbezug kostet als ein großes SUV oder eine repräsentative Limousine.
2. E-Auto als Spezialfall
Ein besonderes Zuckerl gibt es für Benutzer eines Elektroautos. Hier entfällt der Sachbezug komplett. Der Arbeitgeber spart sich bei diesem Modell die Lohnnebenkosten auf den Sachbezug. Der Dienstnehmer muss das Elektroauto nicht in die Steuererklärung aufnehmen. Wirklich sinnvoll ist das E-Auto nur, wenn eine Ladeinfrastruktur entweder am Arbeitsort oder zu Hause vorhanden ist. Außerdem eignen sich E-Autos mit geringer Reichweite natürlich nicht für längere Fahrten. Wer jedoch viel in der Nähe des Arbeitsplatzes unterwegs ist, sollte es sich überlegen, auf Elektro umzusteigen.