Öffnung der Gastronomie: Wie wird man reingelassen?
Es ist der Tag, auf den viele so lange gewartet haben. Am 19. Mai dürfen unter anderen auch die Gastronomiebetriebe endlich wieder aufsperren. Als „Eintrittsticket“ wird der sogenannte Grüne Pass gelten. Er dient als Überbegriff für den Nachweis einer Impfung, eines negativen Testergebnisses oder einer Genesung. Ab Juni wird es den Pass in digitaler Form geben: Die Nachweise sollen als QR-Code ganz einfach digital abgerufen werden können. Bis dahin muss man seine Gesundheit noch auf andere Weise bestätigen.
Testergebnis:
Der Testnachweis gilt sowohl digital als auch auf Papier. Die Gültigkeitsdauer der Tests hängt von ihrer Art ab. Selbsttests, deren Ergebnisse in einem behördlichen Datenerfassungssystem erfasst sind, gelten 24 Stunden. Die Antigentests, die beispielsweise in den Teststraßen oder Apotheken durchgeführt werden, sind 48 Stunden lang gültig. PCR-Tests gelten 72 Stunden lang. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind von dieser Regelung ausgenommen, für ältere Schüler gelten auch die Schultests. Auch direkt vor Ort der Betriebe wird es gratis Testmöglichkeiten geben – diese sind jedoch nur für die Dauer des Aufenthalts gültig und können nicht noch einmal verwendet werden.
Genesene:
Personen, die eine Corona-Infektion überstanden haben, sind ab dem Zeitpunkt ihrer Genesung ein halbes Jahr lang von der Testpflicht befreit. Sie müssen einen Absonderungsbescheid oder ein Attest nachweisen. Ein Nachweis über Antikörper ist für drei Monate ab dem Testzeitpunkt gültig.
Impfung:
Wer bereits die erste Impfdosis erhalten hat, ist ab dem 22. Tag nach der Impfung von der Testpflicht befreit – das gilt für drei Monate. Nach der zweiten Impfung verlängert sich die Gültigkeit auf neun Monate. Das gilt ebenfalls für die Impfstoffe, bei denen nur eine Dosis verabreicht werden muss, wie beispielsweise Johnson&Johnson. Nachweisen kann man die Impfung entweder über den Impfpass, die Impfkarte oder den Ausdruck.
Zusätzlich zu den Maßnahmen der Überprüfung wird es eine Registrierungspflicht für die betroffenen Sparten geben. Wer sich länger als 15 Minuten dort aufhält, muss Name, Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse bekanntgeben. Aufenthalte im Freien, wie etwa in Zoos oder Freibädern, sind von der Registrierungspflicht befreit. Die Gastronomie darf darüber hinaus nur bis 22 Uhr geöffnet haben. Der Mindestabstand zwischen den Tischen und die Maskenpflicht des Personals müssen auch eingehalten werden. Indoor sind maximal vier Personen pro Tisch erlaubt, in Gastgärten dürfen es zehn sein.