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360 Tour / Erstbezug nach Generalsanierung: moderne, helle 2-Zimmer-Dachgeschoss-Altbauwohnung

9020 Klagenfurt am Wörthersee / Kärnten
57,98 m2
Wohnfläche
2
Zimmer
€ 851,68
Bruttomiete

Beschreibung

Erstbezug nach Generalsanierung: moderne, helle 2-Zimmer-Dachgeschoss-Altbauwohnung in zentraler Lage von Klagenfurt - Nähe Neuer Platz

Zur unbefristeten Vermietung gelangt eine moderne, helle 2-Zimmer-Dachgeschoss-Altbauwohnung in zentraler Lage von Klagenfurt.

  • Diese ca. 57,98 m² große Altbauwohnung befindet sich in einem historischen Jahrhundertwendehaus (ca. 1604) mit einem wunderschönen Arkaden-Innenhof und besticht vor allem durch die sehr gute Wohn-, und Infrastrukturlage im Herzen von Klagenfurt.
  • Die Wohnung selbst ist im Dachgeschoss (Lift) gelegen.
  • beste öffentliche Verkehrsanbindung (Heiligengeistplatz Nähe - Busanbindung) und Infrastruktur sind ebenfalls gegeben
  • Lokale, Banken, Märkte, Geschäfte des täglichen Bedarfs sind fußläufig erreichbar, da das Objekt direkt in der Altstadt gelegen ist.
  • monatliches Heizkostenakonto: derzeit ca. € 88,03 netto zuzüglich 20% Ust., € 105,64 brutto 

Raumaufteilung:

- Vorzimmer
- offene, moderne, möblierte Küche (Spüle, Geschirrspüler, E-Herd, Backrohr, Dunstabzug, Kühlschrank mit Gefrierfach) 
- Wohnzimmer
- Schlafzimmer
- Badezimmer (Handwaschbecken, Dusche, Waschmaschinenanschluss)
- WC

- sehr gute Gesamtausstattung
- Vinyl-, und Fliesenböden
- Waschmaschinenanschluss
- Holzfenster
- Außenrollos
- Fernwärme

- Energieausweis (HWB 179 kWh/m²a, HWB-Klasse E, fGEE 3,52 kWh/m²a, HWB-Klasse F, lt. EA vom 23.01.2013)
- Ein neuer Energieausweis für diese Immobilie wurde beim Eigentümer schriftlich angefordert und über die neue Rechtslage (EAVG 2012) wurde schriftlich aufgeklärt.

HINWEIS:

Das Erstauftraggeberprinzip, auch als "Bestellerprinzip" bekannt, tritt mit 01.Juli 2023 für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen in KraftAb 01.Juli 2023 unterliegen Wohnungen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, die zu reinen Wohnzwecken vermietet werden, dieser Rechtslage und somit ist der Mietwerber / Mieter dem Grunde nach vom Maklerhonorar befreit - es gilt der §17a des Maklergesetz-Änderungsgesetz (MaklerG-ÄG). Im Falle der Anmietung einer Wohnung als Dienstwohnung gelangt die neue Rechtslage nicht zur Anwendung - in diesem Fall erlauben wir uns höflichst ein Maklerhonorar gemäß Immobilienmaklerverordnung (IMV) §20 unter Berücksichtigung des § 24 IMV in der Höhe von 2 Bruttomonatsmieten zuzüglich Ust. in Rechnung zu stellen. Dies Gesetzesquellen sowie viele weitere, nützliche Informationen und Rechtsquellen finden sie unter der Homepage unter dem Punkt Downloads (www.schiffer-immobilien.at/downloads). Wird der Immobilienmakler jedoch zuerst vom Immobiliensuchenden beauftragt und kommen die einschlägigen Bestimmungen und Ausnahmen des §17a MaklerG-ÄG nicht zum Tragen, kann mit dem Mietwerber / Mieter ein Maklerhonorar gemäß der Immobilienmaklerverordnung (IMV) vereinbart werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir im Falle der Anwendbarkeit des Erstauftraggeberprinzips ausschließlich für den beauftragenden Vermieter tätig werden, somit kein Honorar seitens des Mieters zu bezahlen ist und daher auch kein Maklervertrag, mit allen daraus erwachsenden Verpflichtungen, mit dem Interessenten zustande kommt!

Wir bedanken uns sehr herzlich für IHRE Anfrage und ersuchen SIE um IHR wertes Verständnis, dass von unserem Unternehmen NUR VOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLTE ANFRAGEN (NAME, ANSCHRIFT, TELEFONNUMMER) bearbeitet werden können!

Sehr gerne übermitteln wir IHNEN auf Wunsch IHR persönliches, detailliertes Exposè zu diesem Objekt oder arrangieren IHREN persönlichen Besichtigungstermin! Wir bedanken uns für IHR Interesse, stehen IHNEN jederzeit für Fragen sehr gerne zur Verfügung!

Der Immobilienmakler erklärt, dass er – entgegen dem in der Immobilienwirtschaft üblichen Geschäftsgebrauch des Doppelmaklers – einseitig nur für den Vermieter tätig ist.

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Quelle: OpenStreetMap / Entfernungsangaben Luftlinie

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Letzte Änderung: 02.12.2024, 15:00:30 Uhr; Referenz-Nummer: 1125