3-Zimmer-Stadtwohnung an der Landstraße (unmöbliert)
4020 Linz / Oberösterreich96,52 m2
Wohnfläche3
Zimmer€ 1.610,42
BruttomieteBeschreibung
Wohnen direkt im Zentrum der Stadt an der Landstraße, gegenüber dem Schillerpark. Mit wunderbarem Ausblick. Die ca. 96,52 m² große 3-Zimmer-Wohnung ist mit Lift (4.OG) erreichbar und mit einer modernen Küche ausgestattet.
Eine offene Wohn-Küche (neue, moderne Küche wird noch vom Eigentümer eingebaut) verspricht ein großzügiges Raum- und Lebensgefühl.
Weiters gibt es ein Schlafzimmer mit einem begehbaren Schrankraum und einen weiteren Raum als Home-Office oder Kinderzimmer.
Alle anderen Räume (außer Küche) sind unmöbliert!
Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt.
In diesem Haus sind im Erdgeschoss Geschäftslokale, im 1. bis 3. Obergeschoss Büros und im 4. und 5. Obergeschoss sind Wohnungen.
Geschäfte, Restaurants, Ärzte und öffentliche Verkehrsmittel sind direkt vor der Haustür.
Die Wohnung hat
+ 1 offene Wohn-Küche mit ca. 52 m²
+ 1 Schlafzimmer
+ 1 begehbarer Schrankraum
+ Home-Office/Kinderzimmer
+ Badezimmer
Der Heizwärmebedarf beläuft sich auf Klasse D.
Miete:
Euro 1.610,43 inklusive Betriebskosten und Steuern
inkl. Heizkosten, exkl. Strom
Kaution:
Euro 4.833,--
Über Finanzierungsmöglichkeiten informieren Sie gerne die WohnPlus-Spezialisten der VKB-Bank.
Mieterprovision:
Provisionsfrei für den Mieter!
Detailunterlagen:
Bei Interesse übermitteln wir Ihnen gerne die Pläne und Detailinformationen der Liegenschaft bzw. laden wir Sie jederzeit gerne zu einer Besichtigung ein. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund der Nachweispflicht gegenüber dem Eigentümer nur Anfragen mit vollständigen Kontaktdaten beantworten können. Informationsmaterial und Terminvereinbarung bei Mag. Irmgard Donko unter der Telefonnummer 0732/7637 Durchwahl 1480 od. 0664 60 864 102.
Unverbindliche Unterlage. Die angegebenen Informationen sind nach bestem Wissen erstellt, Druck- bzw. Redaktionsfehler oder Irrtümer vorbehalten. Für Angaben, Auskünfte und Flächen, die uns von Eigentümerseite bzw. Dritten zur Verfügung gestellt wurden, können wir keine Haftung übernehmen. Mit der Einführung des sogenannten »Bestellerprinzips« bei der Vermittlung von Mietwohnungen geht der Gesetzgeber ab 01.07.2023 davon aus, dass der Immobilienmakler in der Regel nur mit dem Erstauftraggeber eine Provision vereinbaren kann. Wenn der Immobilienmakler zunächst vom Vermieter oder von einem von diesem dazu Berechtigten beauftragt wird, kann er nur mit diesem eine Provision vereinbaren. Gleichzeitig wird der Makler im Regelfall auf seine Doppelmaklertätigkeit gem. § 5 MaklerG verzichten, vielmehr ausdrücklich gem. § 17 MaklerG erklären, dass er einseitig nur für den Vermieter tätig wird, nicht für den Mieter.
Der Immobilienmakler erklärt, dass er – entgegen dem in der Immobilienwirtschaft üblichen Geschäftsgebrauch des Doppelmaklers – einseitig nur für den Vermieter tätig ist.
Pläne
Lagebeschreibung
Direkt am Schillerpark, Ecke Landstraße.